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Personaldienstleister und Arbeitskräfteüberlasser in Österreich

Arbeitskräfteüberlasser, private Arbeitsvermittlungen und Personalberater: für Softwareanbieter, Versicherungen, Jobbörsen und Unternehmen, die Personaldienstleister als Partner suchen oder per Post erreichen wollen.

Unsere Datenbank Österreich umfasst 218 653 Einträge (Stand 3. November 2026); sie sind noch keiner Branche zugeordnet. Den verfügbaren Umfang für diese Branche nennen wir im Angebot.

Export der ganzen Branche: 409 € (Endpreis). Auswahlen nach Bundesland, Bezirk oder eigenen Filtern kalkulieren wir auf Anfrage.

Amtliche Statistik: 1 930 Unternehmen in Österreich laut Statistik Austria, Leistungs- und Strukturstatistik 2024 (Tabelle G_UNT1) (Berichtsjahr 2024, Tabelle erstellt am 30.06.2026). Abteilung 78 Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften: Vermittlung (78.1), befristete Überlassung (78.2) und sonstige Überlassung (78.3). Das ist die Größe des Markts, nicht der Umfang unserer Datenbank.

Was zu Personaldienstleister und Arbeitskräfteüberlassung zählt

Die Branche entspricht der ÖNACE-Abteilung 78 (Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften). Sie ist klein und überschaubar: Laut Statistik Austria sind die Vermittlung (78.1) und die befristete Überlassung (78.2) die beiden größten Gruppen.

Personalberater, die Führungskräfte suchen, stehen je nach Schwerpunkt in 78.1 oder in der Unternehmensberatung (70.22). Wer Executive Search sucht, sollte beide Klassen anfragen.

ÖNACE 2008Amtliche BezeichnungFür die Auswahl
78.1Vermittlung von Arbeitskräftenprivate Arbeitsvermittlung und Personalberatung
78.2Befristete Überlassung von ArbeitskräftenLeiharbeit und Zeitarbeit
78.3Sonstige Überlassung von Arbeitskräftenlängerfristige Überlassung und Personalmanagement

Überlassung und Vermittlung: unterschiedliche Gewerbe

Beide Tätigkeiten sind in der Gewerbeordnung geregelt, aber unterschiedlich streng.

Überlassung von Arbeitskräften
Die Überlassung von Arbeitskräften ist ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 72 GewO).
Arbeitsvermittlung
Die Arbeitsvermittlung ist ein freies Gewerbe mit Sonderbestimmungen; sie ist nur unter Einhaltung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zulässig (§ 151a GewO).
GISA
Die Berechtigungen stehen im GISA und lassen sich einzeln prüfen. Viele Überlasser haben zusätzlich ein Vermittlungsgewerbe.

Nicht im Export

  • Zahl der überlassenen Arbeitskräfte
  • Branchenschwerpunkte und Kunden
  • Filialen einzelner Unternehmen
  • Namen von Niederlassungsleitern
  • offene Stellen und Bewerberdaten

Diese 15 Spalten sind vorgesehen.

Überlassung oder Vermittlung: was Sie suchen

Ein Überlasser stellt Arbeitskräfte an, ein Vermittler bringt Bewerber und Arbeitgeber zusammen. Viele Unternehmen machen beides; in der Statistik stehen sie unter ihrem Schwerpunkt.

Große Überlasser haben Filialen in mehreren Bundesländern. Im Export steht in der Regel das Unternehmen mit seiner Anschrift laut Quelle.

Werbe-E-Mails und Werbeanrufe an Personaldienstleister brauchen eine vorherige Einwilligung (§ 174 TKG 2021). Für die Erstansprache eignet sich der Brief.

Beispiel einer Anfrage

Wir bieten eine Software für die Einsatzplanung von Leiharbeitskräften an und suchen Unternehmen der Gruppen 78.2 und 78.3 in ganz Österreich mit Website, für eine Postaussendung. Wie viele Datensätze sind das, und von wann sind die Daten?

Einsatz

Wer solche Listen nutzt

Software für Personaldienstleister

Überlasser und Vermittler in Österreich für eine Postaussendung.

Versicherungen

Personaldienstleister als Zielgruppe für Betriebshaftpflicht und Unfallversicherung.

Unternehmen mit Personalbedarf

Dienstleister einer Region als mögliche Partner finden.

Jobbörsen und Medien

Marktgröße der Personaldienstleister je Bundesland.

Fragen

Personaldienstleister und Arbeitskräfteüberlassung: häufige Fragen

Ja, über die Gruppen 78.2 und 78.3 (Überlassung von Arbeitskräften). Die Vermittlung (78.1) lässt sich getrennt anfragen.

Teilweise. Wer überwiegend vermittelt, steht in 78.1; wer als Unternehmensberater auftritt, in 70.22. Fragen Sie beide Klassen an, wenn Sie Executive Search suchen.

Nur mit vorheriger Einwilligung (§ 174 Abs. 3 TKG 2021). Einzelheiten: B2B-Werbung und § 174 TKG 2021.

1 930 Unternehmen in Österreich laut Statistik Austria, Leistungs- und Strukturstatistik 2024 (Tabelle G_UNT1) (Berichtsjahr 2024, Tabelle erstellt am 30.06.2026). Abteilung 78 Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften: Vermittlung (78.1), befristete Überlassung (78.2) und sonstige Überlassung (78.3). Das ist eine Zahl der amtlichen Statistik und nicht der Umfang unseres Datensatzes.

Format, Quellen, Preis und Werberecht (§ 174 TKG 2021): Fragen zu allen Branchen.

Überlassung oder Vermittlung, und wo?